FAQ Vermietung
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN BEI DER VERMIETUNG IHRER IMMOBILIE:
Sie sind Immobilieneigentümer und möchten Ihre Immobilie vermieten? Folgend finden Sie einige Fragen und Antworten.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN BEI DER VERMIETUNG IHRER IMMOBILIE:
Sie sind Immobilieneigentümer und möchten Ihre Immobilie vermieten? Folgend finden Sie einige Fragen und Antworten.
Sollte ich meine Immobilie verkaufen oder vermieten?
Bei dieser Entscheidung stellen sich die meisten Eigentümer natürlich die Frage, was für sie lukrativer ist. Ihre Wahl sollten Sie hierbei abhängig von Ihrer finanziellen Situation treffen. Ist es für Sie eher von Vorteil durch den Verkauf Ihrer Immobilie den gesamten Verkaufserlös kurzfristig zu erhalten oder durch die Vermietung Ihrer Immobilie ein regelmäßiges Einkommen zu erhalten?
Soll ich meine Immobilie selbst vermieten oder soll ich einen Makler beauftragen?
Viele Eigentümer, die Ihre Immobilie vermieten möchten, stellen sich die Frage, ob Sie die Vermietung Ihrer Immobilie selbst in die Hand nehmen oder einen Immobilienmakler mit der Vermietung Ihrer Immobilie beauftragen. Die Vermietung einer Immobilie ist sehr zeitintensiv und erfordert fachspezifische Kenntnisse. Ein Immobilienmakler übernimmt alle Tätigkeiten rund um die Vermietung Ihrer Immobilie. Dazu gehören die professionelle Immobilienfotografie, die Neuzeichnung von Grundrissen, die Erstellung eines Exposés, die Qualifizierung von potentiellen Mietern, der Besichtigungsservice sowie die Vertragsabwicklung.
Darf ich vom Mieter eine Kaution und eine Bürgschaft verlangen?
Welche Mietsicherheiten Sie von Ihrem Mieter verlangen, bleibt stets Ihnen überlassen. Kaution und Bürgschaft sind grundsätzlich zulässig. Die Mietsicherheit, die sie fordern, muss jedoch auch im Mietvertrag vereinbart sein. Gemäß §551 Absatz 1 BGB darf die Höhe der Mietsicherheit die dreifache Kaltmiete nicht überschreiten.
Wann darf ich einen Mieter kündigen?
Sie dürfen einen Mieter kündigen, wenn dieser gegen die Vertragspflichten verstößt und die Fortsetzung des Mietvertrages Ihnen nicht mehr zuzumuten ist. Die ist im §545 BGB niedergeschrieben. Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung zulässig. Bei minder schwerwiegenden Verstößen haben Sie auch die Möglichkeit, Ihrem Mieter eine Abmahnung zu schreiben.